Integration
Im bestehenden inklusiven Schulsystem hat die Unterstützung durch eine Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine grundlegende Bedeutung. Für uns stellt dies eine gesellschaftliche Aufgabe dar, allen Kindern und Jugendlichen zu ihrem Recht auf Bildung und damit verbundene Teilhabe am allgemeinen, gesellschaftlichen Leben und Lernen zu verhelfen. Dabei bieten wir ein Angebot, um den Kindern die Möglichkeit dazu zu geben und somit eine Persönlichkeitsentwicklung entstehen zu lassen, orientiert an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen sowie besonderen Bedürfnissen.
Eine Schulbegleitung wird eingesetzt bei Schülern:
- die behindert oder von Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) bedroht sind
- deren Sozialverhalten einem adäquaten Umgang mit anderen Menschen entgegensteht
Die Schulbegleitung kann von den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen beantragt werden, wenn diese aufgrund einer drohenden oder bestehenden seelischen Störung in der Teilhabe am Gesellschaftsraum Schule beeinträchtigt sind oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Genehmigung der teilhabe obliegt dem Jugendhilfeträger.
Die Aufgaben eines Schulbegleiters sind:
- die Begleitung auf dem Weg zur Schule und zurück in die Einrichtung
- Begleitung in den Pausen
- Integration in den Klassenverband als Sozialsystem
- Begleitung von Klassenausflügen und –reisen
- Heranführen an entsprechende Arbeitshaltung (Strukturierung, Konzentration, Lernfähigkeit und Lernbereitschaft)
- Hilfestellung bei der Nutzung individueller Hilfsmittel zum
- Lernen als auch zur Bewältigung von Aktivitäten des täglichen Lebens
- schnelles Reagieren auf Krisen bis hin zur zeitweiligen Herausnahme aus dem Klassenverband
- Schnittstelle zwischen Schule und Elternhaus (Einbezug bei Elterngesprächen, Austausch über das Behinderungsbild)
- Teilnahme an Teamsitzungen in der entsprechenden Einrichtung (Einbezug bei Planungen größerer Unterrichtsvorhaben, Projekten und Klassenfahrten)
- Mitarbeit bei der Erstellung und Umsetzung des Hilfeplans und dessen Ziele
- Austausch mit dem Träger und dem Jugendamt
Niederschwellige Betreuungsleistungen
Die im Folgenden erläuterten zweckgebundenen Pflegesachleistungen stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie werden daher oft auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI bezeichnet.
Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen?
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- € monatlich gezahlt werden, also maximal 2.400,- € pro Jahr.
Sie können eingesetzt werden für:
- Stundenweise Betreuung des Pflegebedürftigen durch uns in Form von:
Spaziergängen, Beschäftigung, Erledigungen (wie Behördengänge,...), Teilhabe am sozialen Leben (Kinobesuche, ...), Einkäufe, ...